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DIE SAMUEL PUFENDORF GESELLSCHAFT FÜR POLITISCHE ÖKONOMIE e.V.

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Darstellung der zehn Informationen

1 „Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr unserer Organisation“

Name Samuel Pufendorf Gesellschaft für politische Ökonomie e.V. (gemeinnützig)

Sitz und Anschrift: Belziger Straße 48, 10823 Berlin

Gründungsjahr: 2014

 

2 „Vollständige Satzung oder Gesellschaftervertrag sowie weitere wesentliche Dokumente, die Auskunft darüber geben, welche konkreten Ziele wir verfolgen und wie diese erreicht werden (z.B. Vision, Leitbild, Werte, Förderkriterien)“

 

 

           Samuel Pufendorf Gesellschaft für politische Ökonomie e.V. (gemeinnützig)

 

 - Satzung, Version vom 19.11.2014 -

 

 

 

§ 1   Name und Sitz
 

(1) Der Verein führt den Namen Samuel Pufendorf Gesellschaft für politische Ökonomie e.V.;  
 

(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2   Zweck
 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff).

 

(2)  Der Verein bezweckt die Förderung von Forschung und Wissenschaft, insbesondere der öffentlichen Vermittlung von Forschungsergebnissen zur Aufgabe und Funktion des modernen Geldsystems. Der Verein vertritt makroökonomisch einen aus einer eingehenden Analyse des Geldkreislaufs, insbesondere der Buchungssätze im Banken- und Finanzsystem, hergeleiteten wissenschaftlichen Geldbegriff. Dieser beinhaltet die Erkenntnis, dass der Erfolg der Wirtschafts- und Finanzpolitik in einer modernen Geldwirtschaft vorrangig an ihren Auswirkungen auf die produktiven Kapazitäten der Volkswirtschaft zu messen ist.

 

(3) Der Vereinszweck wird u.a. durch

 

  • regelmäßige Durchführung von Informationsveranstaltungen (z.B. Workshops, Podiumsdiskussionen, etc.) zu geldtheoretischen und wirtschaftspolitischen Themenstellungen;

  • Zugänglichmachung wissenschaftlicher Veröffentlichungen;

  • Initiativen und Anregungen für die wissenschaftliche Forschung;

  • Auftritte und/ oder Beiträge in den Medien;

  • Verbindung mit  Forschungseinrichtungen und ähnlichen Gesellschaften im In- und Ausland; und dem

  • Betrieb einer eigenen Internetpräsenz

 

verwirklicht


(4) Auf Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft

 

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(3) Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell oder aktiv. Mit Ausnahme des Stimmrechts und der Fähigkeit Organmitglied zu werden, gelten für die Fördermitgliedschaft die Regeln über Mitgliedschaft entsprechend.

 

(4) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

(5) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

 

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder dem Vereinszweck gem. §2 zuwider läuft. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so daß die Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses als beendet gilt. Gleiches gilt bei Zurückweisung der Berufung/Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung.

 

(7) Die Mitgliedschaft endet im Übrigen mit dem Tod des Mitglieds.

 

(8) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

(9) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die zu erlassende Beitragsordnung kann auch bestimmen, dass der Zahlungsverzug hinsichtlich eines oder mehrerer Mitgliedsbeiträge eine Verletzung der Interessen des Vereins i.S. § 4 (6) darstellt.

 

§ 4a Datenschutz

 

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern ausschließlich mitgliedschaftsbezogene Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten nur nach Zustimmung des betroffenen Mitglieds.

§ 5 Organe
 

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;

   und der

- Beirat
 

§ 6 Mitgliederversammlung
 

(1) Die Mitgliedersammlung ist einmal im Kalenderjahr – mit Ausnahme des Gründungsjahres - durch den Vorstand einzuberufen.

 

(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Abhaltung der Mitgliederversammlung mittels elektronischer Fernkommunikation (Telefonkonferenzen, Chatplattformen etc.) ist zulässig.

 

(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung stellen.

 

 (4) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Sprecher des Vorstandes geleitet.

 

 (5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

 - Entgegennahme und Billigung der Vorstandsberichte;

 - Wahl des Vorstandes;

 - Wahl des Beirats;

 - Wahl des Buchprüfers;

 - Entlastung des Vorstandes und des Beirats;

 - Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung;

 - Auflösung des Vereins; und für den

 - Beschluss über die Erhebung einer Umlage

 

 (6) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Die Einzelstellvertretung durch ein anwesendes Mitglied ist zulässig. Im Rahmen der Gründungs-versammlung ist Abstimmung, Wahl und Unterzeichnung der Satzung im Wege der (Mehrfach-)stellvertretung durch ein anwesendes Gründungsmitglied zulässig. Es gilt das Prinzip der offenen Stimmabgabe, es sei denn, ein teilnehmendes Mitglied verlangt geheime Abstimmung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Neinstimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 (7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse widergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

 

§ 6a Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Vereinsmitgliedern, mindestens jedoch  aus

 

zwei Sprechern und dem Schatzmeister.

 

Mindestens ein Vorstandsmitglied soll ein Studium der Volkswirtschaftslehre an einer anerkannten Universität [mit Diplom, Magister o. gleichwertigem ausländischen Grad] abgeschlossen haben.

 

(2) Besteht der Vorstand aus nicht mehr als 3 Vorstandsmitgliedern, so vertreten diese den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Gehören dem Vorstand mehr als drei Vorstandsmitglieder an, so vertreten den Verein jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

 

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ  zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

 

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

  • Aufstellung des Jahres- und, gegebenenfalls, Langzeitbudgets, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung;

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

  • Entscheidung über die Gewährung des ermäßigten Beitragssatzes

  • Erlass von Mitgliedsbeiträgen

 

(5) Der gewählte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(6) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

 

(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen zur Erlangung oder zum Erhalt der Eintragungsfähigkeit oder der Gemeinnützigkeit verlangt werden, beschließt der Vorstand stellvertretend für die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Schriftform mitgeteilt werden.

 

§ 8 Beirat
 

(1) Der Beirat des Vereins besteht aus  höchstens 7 natürlichen Personen. Mitgliedschaft im Beirat und Vorstand schließen sich gegenseitig aus.

 

(2) Alexander Hofmann ist als Initiator des Vereins und Gründungsmitglied  geborenes Mitglied des Beirats.

 

(3) Die Mitglieder des Beirats werden möglichst zeitgleich einzeln jeweils für 3 (drei) Jahre durch den gewählten Vorstand bestellt. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch den gewählten Vorstand ist nur aus wichtigem Grund, die Abberufung durch die Mitgliederversammlung jederzeit möglich.

 

(4) Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung nach der Bestellung durch den Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

 

(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Beirates. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit aller Beiratsmitglieder gefasst, soweit nichts anderes bestimmt wird. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail fassen, wenn alle Beiratsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung ausdrücklich zustimmen.

 

(6) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Beiratsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Beiratsmitglieder können sich durch andere Mitglieder des Beirates aufgrund Vollmacht in Schriftform vertreten lassen. Ein Beiratsmitglied darf nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.

 

(7) Die Beschlüsse des Beirates sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Beiratsvorsitzenden unterschrieben wird. Jedes Beiratsmitglied kann eine Abschrift der Niederschrift verlangen.

 

(8) Die Mitglieder des Beirates erhalten für die Tätigkeit keine Vergütung.

 

§ 9 Aufgaben des Beirates

 

(1) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

 

a) Beratung des Vorstands;

b) Stellungnahmen zu satzungsändernden Vorlagen des Vorstands gegenüber der Mitgliederversammlung

c) Stellungnahme zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern gegenüber dem Vorstand

d) Zustimmung zu einer Auflösungsvorlage durch den Vorstand, s. § 14.

 

§ 10 Verhältnis von Vorstand und Beirat

 

Der Vorstand konsultiert und unterrichtet den Beiratsvorsitzenden regelmäßig zu allen Fragen der programmatischen Vereinstätigkeit. Zu diesem Zweck findet mindestens einmal pro Quartal eine Vorstandssitzung unter Teilnahme des Beiratsvorsitzenden statt.

 

§ 11 Finanzierung

 

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Vermögenszuwendungen seiner Mitglieder oder sonstiger natürlicher oder juristischer Personen.

Unbeschadet der übrigen Regelungen dieses Abschnitts darf der Verein Einzelzuwendungen von mehr als  5.000,00 EUR nur dann annehmen, wenn nach der freien Überzeugung des Vorstands gewährleistet ist, dass sich der Verein hierdurch weder wirtschaftlich noch programmatisch in ein Abhängigkeitsverhältnis begibt und die Annahme dem Zweck des Vereins nicht widerspricht.

Sonstige Vermögenszuwendungen dürfen nur nach folgender Maßgabe angenommen werden:

  • im Falle von Einzelzuwendungen durch Nichtmitglieder sind etwaige Beziehungen zu Mitgliedern familiärer, beruflicher oder gesellschaftsrechtlicher Natur anzugeben; bei Zuwendungen durch juristische Personen finden die Grundsätze über die verbundenen Unternehmen entsprechende Anwendung;

  • sonstige Vermögenszuwendungen sind jährlich mit Angabe des Zuwendenden zu veröffentlichen;

  • Vermögenszuwendungen durch politische Parteien dürfen nicht angenommen werden;

  • diese Grundsätze sind auf Darlehen, Bürgschaften oder ähnliche Finanzinstrumente und geldwerte Vorteile entsprechend anzuwenden

 

§ 12 Compliance

 

Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vereins und zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz insbesondere hinsichtlich der Finanzierung kann die Mitgliederversammlung eine  Person mit Befähigung zum Richteramt als Compliance Officer bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils für 1 (ein) Jahr. Der Compliance Officer berichtet der Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

(1) Der Zweck des Vereins darf vorbehaltlich § 7 Abs. 7 nicht geändert werden.

 

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung erfolgen auf vom Beirat genehmigten Vorschlag des Vorstandes und bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder.

 

§ 14 Vereinsauflösung

 

(1) Sollte der  Zweck des Vereins unmöglich geworden sein, hat der Vorstand mit Zustimmung des Beirats die Auflösung des Vereins herbeizuführen.

 

(2) Der Beschluss über die Vereinsauflösung erfolgt auf vom Beirat genehmigten Vorschlag des Vorstandes und bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder, wenn mindestens die [Hälfte] aller Mitglieder anwesend ist. Solch ein Beschluss bedarf überdies der Zustimmung der sechs Gründungsmitglieder, solange diese dem Verein angehören. Nichtanwesende Mitglieder sind zur schriftlichen Stimmabgabe berechtigt.

 

(3) Die etwaige Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 15 Vermögensanfall

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institute for International Political Economy in der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (IPE), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

3 „Datum des jüngsten Bescheides vom Finanzamt über die Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft, sofern es sich um eine solche Körperschaft handelt“

 

24. 10. 2017

 

4 „Name und Funktion der wesentlichen Entscheidungsträger (z.B. Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsorgane)“

 

Dirk Ehnts (Vorstand) und Erik Jochem (Vorstand)

Alex. Hoffmann, Stephanie Kelton, Marshall Auerback, Pavlina Tcherneva (alle Beirat)

 

5 „Bericht über die Tätigkeiten unserer Organisation: zeitnah, verständlich und so umfassend, wie mit vertretbarem Aufwand herstellbar (z.B. Kopie des Berichts, der jährlich gegenüber der Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung abzugeben ist)“

 

Der Verein unterhält eine Homepage (http://www.pufendorf-gesellschaft.org/). Für das Jahr 2018 ist ein Workshop angedacht.

 

6 „Personalstruktur: Anzahl der hauptberuflichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte, Zivildienstleistende, Freiwilligendienstleistende; Angaben zu ehrenamtlichen Mitarbeitern“

 

Der Verein beschäftigt niemanden. Erik Jochem, Alex. Hoffmann und Dirk Ehnts setzen sich ehrenamtlich für den Verein ein.

 

7./8. „Mittelherkunft: Angaben über sämtliche Einnahmen, dargelegt als Teil der jährlich erstellten Einnahmen- / Ausgaben- oder Gewinn- und Verlustrechnung, aufgeschlüsselt nach Mitteln aus dem ideellen Bereich (z.B. Spenden, Mitglieds und Förderbeiträge), öffentlichen Zuwendungen, Einkünften aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb und / oder der Vermögensverwaltung Mittelverwendung: Angaben über die Verwendung sämtlicher Einnahmen, dargelegt als Teil der jährlich erstellten Einnahmen- und Ausgaben- oder Gewinn und Verlustrechnung sowie der Vermögensübersicht bzw. der Bilanz“

 

Bisher hat der Verein keine Einnahmen und Ausgaben gehabt. Sämtliche Kosten, die mit dessen Gründung in Zusammenhang stehen, sowie die Kosten der Internetpräsenz wurden von Vereinsmitgliedern übernommen. Mitgliedsbeiträge werden für 2018 zum ersten Mal erhoben.

 

9 „Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit Dritten, z.B. Mutter- oder Tochtergesellschaft, Förderverein, ausgegliederter Wirtschaftsbetrieb, Partnerorganisation“

 

Keine.

 

10 „Namen von juristischen Personen, deren jährliche Zuwendung mehr als zehn Prozent unserer gesamten Jahreseinnahmen ausmachen. Angaben zu entsprechenden Spenden von natürlichen Personen werden nach Zustimmung derselben veröffentlicht, in jedem Fall aber als „Großspenden von Privatpersonen“ gekennzeichnet.“

 

Keine.

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